Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Freude schenken im Landkreis Kelheim e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen - Freude schenkenim Landkreis Kelheim e.V.
(2) Er hat den Sitz in 93309 Kelheim
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Für die Entscheidung zur Bereitstellung benötigter Hilfeleistungen – Art der Leistung ist der aktive
und passive Vorstand ( bzw. Gremium – bzw Ausschuss zur Mittelverwendung ) maßgebend in Zusammenarbeit mit den sozialen Diensten des Landkreises. Werden Hilfsbedürftige dem Verein Kelheim hilft von extern genannt oder vorgestellt, wird über den aktiven und passiven Vorstand darüber entschieden inwieweit und wie die Unterstützung erfolgt.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Personen, die aus materiellen, körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen hilfsbedürftig sind sowie durch die Unterstützung sozialer Einrichtungen im LK Kelheim

(3) Diese Ziele sollen durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden, Als ideelle Mittel dienen
a.) Weitergabe von Mitteln an Hilfsbedürftige gem. Absatz 2
b.) Information und Aufklärung zur Situation Hilfsbedürftiger.
c.) Publikationen
d.) Einrichtung einer Webseite

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Spendenaktionen und Sammlungen
c.) Einnahmen aus Wohltätigkeitsveranstaltungen
d.) vereinseigenen Unternehmungen

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Der Verein besteht aus aktiven (ordentlichen) Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

(4) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(5) Zum Ehrenmitglied, bzw. Ehrenvorstand werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied weder persönlich, telefonisch, schriftlich per Post oder schriftlich per E-Mail noch per Lastschrift zum Begleichen des Mitgliedsbeitrages zu erreichen ist.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie sind für das laufende Jahr im Voraus jeweils bis zum 31. März einzuzahlen. Rückständige Beiträge können durch Postnachnahme erhoben werden. Es wird unterschieden in Einzel- und Familienbeiträge.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vorher schriftlich oder per Mail durch

den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder Email-Adresse.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge)

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand verlangt wird.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Versammlungsprotokoll niedergelegt und von einem Vorstand und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend oder verhindert, die der stellvertretenden Vorsitzenden.(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(6) Eilbeschluss : In dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen sind Eilbeschlüsse zulässig. Diese werden vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam gefasst. Eilbeschlüsse können auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg herbeigeführt werden. Über jeden Eilbeschluss sind die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu informieren.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitzende/r Herr Rudi Studenik
  • 2. Vorsitzende/r Herr Landrat Martin Neumeyer
  • 3. Vorsitzende/r Herr Bürgermeister Horst Hartmann
  • 1. Kassierer Herr Dir. Dieter Scholz
  • 1 Schriftführer/in Frau Sabine Melbig
  • Dem Beirat

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zum Antritt der Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. und 2. Vorsitzende/n (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem Vorstand unterzeichnet.

(6) Scheidet ein Mitglied dem Vorstand vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied in den Vorstand zu berufen. Auf diese Weise bleiben bestimmte Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für mildtätige Zwecke verwendet, überführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Kelheim, den November 2018

1. Vorsitzender Rudi Studenik